Schengen countries with special provisions for additional stay by US citizens

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In Germany, all bilateral exemptions are regulated in § 16 AufenthV and listed in Appendix A.

Those exemptions are summarized for official use in section 4.1.3.1 of the VwV-AufenthG (general administrative regulation for the residence act).

Regarding the 90-180 rule exemptions apply to citizens of the following countries (see below for a rough translation):

  • Australia

    Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird.

  • Chile

    Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu 90 Tagen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.

  • Japan

    Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte von Inhabern japanischer Nationalpässe in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird.

  • Canada

    Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte von Inhabern kanadischer Nationalpässe in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird.

  • South Korea

    Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird.

  • Croatia

    Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.

  • New Zealand

    Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird.

  • Panama

    Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden bei Touristen Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.

  • San Marino

    Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.

All these provisions are similar in their content (but may differ for edge cases): In general for citizens of these countries the German authorities don't count time spent in other Schengen countries as part of a short-term stay.

Specifically for US citizens it mentions in section 4.1.3.1.16 that no such exception applies for short-term stays, so the well-known 90-180 rule for all of Schengen applies.

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